§ 99 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zehnter Teil – Wasserbuch
§ 99 BWG – Einrichtung und Führung
(1) Das Wasserbuch (§ 37 WHG) wird von der Wasserbehörde eingerichtet und geführt.
(2) Das Nähere über die Einrichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere über das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Beilagen zu nehmenden Pläne wird durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt.