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§ 99 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Grundabtretung → Vierter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 99 BBergG – Zustandsfeststellung

1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. 2Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.