§ 98 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 98 UmwG – Verschmelzungsbeschlüsse
1Die Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller übertragenden Rechtsträger bestellt worden ist.
Zu § 98: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).