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§ 98 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Zweiter Abschnitt – Beamte beim Landtag, Beamte des Rechnungshofs

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 98 ThürBG – Beamte beim Landtag

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung wird durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags ausgesprochen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.