§ 98 SGB XII, Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. 2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783) (1. 1. 2013); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.
(2) 1Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. 2Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. 3Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. 4Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) 1Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. 2Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
Absatz 5 Satz 1 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 14.04.2011, B 8 SO 12/09 R - Begründetheit der Revision mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens - Höhe des Freibetrags für Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit…
- BVerwG, 30.06.2011, BVerwG 3 C 36.10 - Versäumnis der Antragstellung für Ausgleichsleistungen aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde - Fehlender Hinweis bei der Antragstellung…
- BSG, 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Erstattung von Kosten für den Einbau eines Aufzugs
- BSG, 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten bei Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten
- BSG, 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für die Räumung einer Wohnung
- BSG, 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R - LSG muss erneut über die Übernahme von Bestattungskosten durch die Stadt Koblenz entscheiden - Feststellung der Übernahme von Bestattungskosten durch die Stadt…
- BSG, 16.12.2010, B 8 SO 7/09 R - Sozialhilfeempfänger haben (seit 1.1.2004) keinen Anspruch auf Übernahme der von ihnen selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur individuellen…
- BSG, 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung - Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen…
- BSG, 15.11.2012, B 8 SO 6/11 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Erstattung von Kosten für Depot-Kontrazeptiva
- BSG, 20.09.2012, B 8 SO 4/11 R - Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Möglichkeit zum Abzug einer Möblierungspauschale
- BSG, 22.03.2012, B 8 SO 1/11 R - Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten i.R.d. Hilfe zur Pflege - Grundsätze zur Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft
- BSG, 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Erstattung der Kosten für die Fortführung einer Montessori-Therapie
- BSG, 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach Umzug eines Hilfebedürftigen - Anspruch auf Sozialhilfe
- BSG, 25.08.2011, B 8 SO 8/10 R - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach Umzug eines Hilfebedürftigen - Anspruch auf Sozialhilfe
- BSG, 09.06.2011, B 8 SO 1/10 R - Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII - Vorliegen einer Einsatzgemeinschaft beim Zusammenleben eines über…
- BSG, 13.07.2010, B 8 SO 13/09 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Anspruchsübergang auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tod des Pflegebedürftigen
- BSG, 23.03.2010, B 8 SO 24/08 R - Anspruch auf Unterkunftskosten und Heizkosten im Rahmen der Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zumutbarkeit eines…
- BSG, 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Beteiligtenfähigkeit einer Stadt als Behörde des für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen Landkreises im sozialgerichtlichen…
- BSG, 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R - Übernahme der Kosten für eine "Petö-Block-Therapie" als Eingliederungshilfe der Sozialhilfe
- BVerwG, 29.09.2010, BVerwG 5 C 21.09 - Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer…
