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§ 98 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 98 NJG – Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Anerkennung natürlicher Personen als Gütestelle setzt voraus, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sind und ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben.

(2) 1Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer

  1. 1.

    theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich konsensualer Streitbeilegung nachweist und

  2. 2.

    die Befähigung zum Richteramt besitzt oder nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.

2Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(3) 1Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. 1.

    aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat,

  2. 2.

    infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie oder ihn unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Gütestelle auszuüben,

  4. 4.

    aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder

  5. 5.

    sich im Vermögensverfall befindet.

2Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

(4) 1Juristische Personen und Personengesellschaften können als Gütestellen anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in Niedersachsen haben und gewährleisten, dass die Güteverfahren nur von zu diesem Zweck von ihnen bestellten Personen durchgeführt werden (Gütepersonen). 2Die juristischen Personen und Personengesellschaften müssen nachweisen, dass die Gütepersonen die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sind; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Die juristischen Personen und Personengesellschaften müssen gewährleisten, dass die Gütepersonen die Tätigkeit unabhängig ausüben und an Weisungen nicht gebunden sind. 4Die Bestellung muss für mindestens drei Jahre erfolgen. 5Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung nicht hätte erfolgen dürfen,

  2. 2.

    die Bestellungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind oder

  3. 3.

    ein sonstiger wichtiger Grund die Aufhebung der Bestellung rechtfertigt.