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§ 98 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe)

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 98 LRiStAG – Übergangsvorschrift

(1) Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer nach § 96 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

(2) Für die am 1. Januar 2018 anhängigen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand findet § 98 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die am 1. Januar 2018 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach § 96 besetzte Richterdienstgericht über. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2017 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

(3) Die am 1. Januar 2018 anhängigen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung, die aus dem Landesdienst ausscheiden, sind einzustellen. Soweit ein früherer Notar im Landesdienst, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, weiter im Landesdienst tätig ist, gilt Absatz 2 entsprechend.