Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 982 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6 – Fund

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 982 BGB – Ausführungsvorschriften

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten (1)  nach den von dem Bundesrat (2) , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats (3) erlassenen Vorschriften.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Bundesbehörden und Bundesanstalten

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Bundesministerium des Innern

(3) Red. Anm.:

Müsste lauten: Bundeslandes