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§ 97 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 97 LHG M-V – Aufgaben der Universitätsmedizin

(1) Die Universitätsmedizin erfüllt im Rahmen der Universität und im Verbund mit deren anderen Fachbereichen die Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre.

(2) Die Universitätsmedizin dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung einschließlich der Ausbildung von Studierenden im Fachbereich Medizin und nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung, der Hochleistungsmedizin sowie weitere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Sie ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Die Universitätsmedizin stellt sicher, dass das bei ihr tätige wissenschaftliche Personal seine Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, durch Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und durch § 5 gewährleisteten Freiheiten erfüllen kann.

(3) Die Universitätsmedizin kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

(4) Die Universitätsmedizin kann einzelne der ihr übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Einzahlungsverpflichtungen der Universitätsmedizin müssen auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Universitätsmedizin muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens erhalten. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

(5) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen Universitätsmedizin und Universität kann durch Vereinbarung erfolgen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(6) Die Universitätsmedizin Greifswald, die Universitätsmedizin Rostock sowie die beiden Universitäten wirken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit auf dieser Grundlage werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf, geregelt. § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.