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§ 97 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 BWG – Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung nach § 96 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 96 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt

  1. 1.

    von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, oder

  2. 2.

    von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist.

In den Fällen der §§ 731, 767 bis 779, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.