§ 96 SGB XII, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.
Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.06.2012, XII ZB 658/11 - Zulässigkeit der Ermittlung der berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i.R.d. Bewilligung der…
- BSG, 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung - Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen…
- BGH, 08.08.2012, XII ZB 291/11 - Anwendung der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern bei Ermittlung der berufsbedingten Fahrtkosten i.R.d. Bewilligung…
