§ 96 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 3. – Gemeinsame Vorschriften
§ 96 PatG – Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(2) 1Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. 3Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.