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§ 96 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT IX – Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 HmbPersVG – Mitbestimmung des Personalrats (1)

Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. 2.
    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).