§ 96 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 96 HGO – Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.