§ 95 ZVG, Entscheidung vor Beschluss über Zuschlag
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
Zu § 95: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.02.2010, V ZB 92/09 - Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des…
- BGH, 26.04.2012, V ZB 181/11 - Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil
- BGH, 14.06.2012, V ZB 194/11 - Rangverhältnis von Hausgeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auskehrung des Erlöses nach einer Zwangsversteigerung - Verminderung des Höchstbetrags nach…
- BGH, 16.07.2009, V ZB 46/09 - Anforderungen an die Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Durchführung der Zwangsversteigerung einer Immobilie - Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes…
- BGH, 09.07.2009, V ZB 190/08 - Inkrafttreten der Aufhebungsvorschrift als maßgeblicher Zeitpunkt der Erlangung der sofortigen Wirkung des Wegfalls der Vorschriften §§ 57c und 57d…
- BGH, 29.03.2012, V ZB 103/11 - Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung des Verfahrens bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in…
- BGH, 19.11.2009, V ZB 118/09 - Erteilung eines Zuschlags von Amts wegen nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht i.R. einer Zwangsversteigerung -…
- BGH, 22.10.2009, V ZB 65/09 - Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Grundstückswerts wegen nicht ausreichender Berücksichtigung angepflanzter Gehölzsammlungen und…
- BGH, 16.07.2009, V ZB 45/09 - Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen Nichtübertragung einer die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordernden…
- Rechtsbehelfsbelehrung
