§ 95 ZVG, Entscheidung vor Beschluss über Zuschlag

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

Zu § 95: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

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