§ 95 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Zitierungen dieses Dokuments
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- § 23 LPressG, Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot
- § 6a NVerfSchG, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
- § 31 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 29 POG, Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- § 49 SOG M-V, Straftaten von erheblicher Bedeutung
- § 96 StGB, Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
- § 100c StPO, Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
