§ 95 SGB XII, Feststellung der Sozialleistungen
1Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. 3Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 02.12.2009, BVerwG 5 C 33.08 - Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat - Zusammenhang zwischen Unterbringung und…
- BVerwG, 08.08.2012, BVerwG 5 B 19.12 - Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV
- BVerwG, 08.08.2012, BVerwG 5 B 20.12 - Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV
- BVerwG, 08.08.2012, BVerwG 5 B 21.12 - Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV
- BVerwG, 02.12.2009, BVerwG 5 C 31.08 - Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Unterbringung in einem Internat für…
- BVerwG, 02.12.2009, BVerwG 5 C 21.08 - Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Unterbringung in einem zu einer Schule für Hörgeschädigte…
