§ 95 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften
§ 95 HmbHG – Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung kann widerrufen werden.