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§ 95 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 ArbGG – Verfahren

1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4§ 83a ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 95: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).