Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 957 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 3 – Rechtsbehelfe

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 957 ZPO – Ausschluss der Rechtsbeschwerde

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Zu § 957: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).