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§ 94 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 5 – Prozesskosten

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 94 ZPO – Kosten bei übergegangenem Anspruch

Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen (1) Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: übergegangenen