§ 94 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Teil 7 – Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit → Abschnitt 2 – Datenschutz
§ 94 TKG – Einwilligung im elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
- 1.der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- 2.die Einwilligung protokolliert wird,
- 3.der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- 4.der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).