§ 94 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 1. Abschnitt – Polizei
§ 94 NPOG – Aufsicht über die Polizeibehörden
Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem für Inneres zuständigen Ministerium.