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§ 94 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 1. Abschnitt – Polizei

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 94 NPOG – Aufsicht über die Polizeibehörden

Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem für Inneres zuständigen Ministerium.