§ 94 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Vollstreckung → Unterabschnitt 2 – Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 94 FamFG – Eidesstattliche Versicherung
1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Zu § 94: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).