§ 94 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand
§ 94 AktG – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.