§ 947 BGB, Verbindung mit beweglichen Sachen
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 23.09.2010, IX ZR 212/09 - Rechtliche Konsequenzen faktischer Hindernisse beim Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger auf den entäußerten Vermögenswert - Vorliegen eines Bargeschäftes im Falle…
- BGH, 11.11.2011, V ZR 231/10 - Hoher Aufwand für die Abtrennung als Hindernis für die Annahme eines wesentlichen Bestandteils einer Sache
- BGH, 25.05.2011, IV ZR 117/09 - Valorenversicherungen versichern nur Bargeld, nicht aber Buchgeld oder Giralgeld, aufgrund ihrer Eigenschaft als Sachversicherung - Versicherung von Buchgeld und…
- BGH, 25.05.2011, IV ZR 247/09 - Vertrag über eine Valorenversicherung schützt das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers und nicht Buchgeld oder Giralgeld - Schutz des…
- BVerwG, 13.12.2012, BVerwG 2 WD 29.11 - Mildernde Berücksichtigung des geringen Werts eines Zugriffsobjekts bei einem Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften
- BFH, 09.01.2013, I R 33/11 - Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb
