§ 93 ZVG, Zwangsvollstreckung auf Räumung/Herausgabe. Ersatz von Verwendungen
(1) 1Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. 2Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. 3Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
(1) Amtl. Anm.:
§ 93 Abs. 1: ZPO 310-4
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 05.03.2010, V ZR 106/09 - Verlust des Eigentums eines Erstehers an einem im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück an den Schuldner rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens…
- BGH, 16.07.2010, V ZR 215/09 - Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung bei vollständiger Ablösung des Duldungsanspruchs oder gleichzeitiger Zahlung des fehlenden Betrags
- BGH, 14.06.2012, VII ZB 48/10 - Einordnung des Erstehers eines nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigerten Grundstücks als Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters
- BGH, 14.06.2012, VII ZB 47/10 - Einordnung des Erstehers eines nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigerten Grundstücks als Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters
- BGH, 02.10.2012, I ZB 78/11 - Rechtsschutzbedürfnis eines Gläubigers hinsichtlich einer begehrten Herausgabevollstreckung bei Erwerb eines Grundstücks im Wege einer Zwangsversteigerung
- BGH, 20.08.2012, VII ZB 47/10 - Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Gehörsrüge gem. § 321a ZPO
- BGH, 20.08.2012, VII ZB 48/10 - Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Gehörsrüge gem. § 321a ZPO
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