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§ 93 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 9 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 93 WHG – Durchleitung von Wasser und Abwasser

1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. 2§ 92 Satz 2 gilt entsprechend.