§ 93 MarkenG, Amtssprache und Gerichtssprache
1Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
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1Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.