§ 93 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Vierter Titel – Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld
§ 93 LRiStAG – Anwendbare Vorschriften
Die §§ 72, 72a, 73 Absatz 3 und 6, §§ 75 bis 77 finden auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entsprechende Anwendung. § 75 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.