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§ 93 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

IX. Abschnitt – Die Staatsaufsicht

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HeilBerG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Zu den Sitzungen der Kammer- und Delegiertenversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu laden. Ihr Vertreter muss jederzeit gehört werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde ist eine Sitzung der Kammer- oder Delegiertenversammlung einzuberufen.

Die Aufsichtsbehörde kann gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit der Wirkung beanstanden, dass

  1. 1.
    die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
  2. 2.
    Maßnahmen, die auf Grund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind.