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§ 93 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Polizeibehörden

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 01.11.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 93 HSOG – Hessisches Polizeipräsidium Einsatz

(1) 1Dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz obliegt als Bereitschaftspolizei die Unterstützung der Polizeibehörden, insbesondere bei geschlossenen Einsätzen. 2Darüber hinaus obliegen ihm die Bearbeitung polizeilicher Einsatzlagen sowie die Bearbeitung weiterer polizeilicher Aufgaben von landesweiter Bedeutung, wenn die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport es allgemein durch Rechtsverordnung oder das Ministerium des Innern und für Sport es aus besonderen Gründen im Einzelfall anordnet.3Es ist ferner für die fachliche und technische Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Polizei zuständig, soweit diese nicht anderen Stellen übertragen wird.

(2) Dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz obliegt als Wasserschutzpolizei die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf Wasserflächen, die in erheblichem Umfang mit Wasserfahrzeugen befahren werden oder auf denen Güterumschlag betrieben wird, einschließlich Häfen, Wasserbauwerken, Werften, Inseln, Kai- und Umschlaganlagen.