§ 935 ZPO, Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 26.04.2010, 1 BvR 1991/09 - Vereinbarkeit einer Nichtzulassung der Berufung von Amts wegen mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG in einem Urheberrechtsstreit über…
- BGH, 10.01.2013, IX ZB 163/11 - Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während…
- Vergaberecht - Rechtsschutz
- BGH, 10.05.2012, 4 StR 122/12 - Anforderungen an eine Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG bei fehlender Feststellung des Tatbestandsmerkmals der "vollstreckbaren" Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG
- Verfügungsverbot
- Einstweilige Verfügung
- Immissionen - Rechtsschutz
- § 59 EEG, Einstweiliger Rechtsschutz
- § 12 EEG, Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
- § 24b GebrMG, Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
- § 24c GebrMG, Anspruch auf Vorlage von Urkunden und Unterlagen oder Besichtigung einer Sache
- § 24d GebrMG, Anspruch auf Vorlage von Unterlagen im besonderen Fall
- § 46 GeschmMG, Auskunft
- § 46a GeschmMG, Vorlage und Besichtigung
- § 46b GeschmMG, Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 19 MarkenG, Auskunftsanspruch
- § 19a MarkenG, Vorlage und Besichtigungsansprüche
- § 19b MarkenG, Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 140b PatG, Anspruch auf Auskunft
- § 140c PatG, Anspruch auf Urkundenvorlage oder Besichtigung
