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§ 92a IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Zehnter Teil – Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 3 – Besondere Formen der Rechtshilfe

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 92a IRG – Inhalt des Ersuchens

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,

  3. 3.

    die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

  4. 4.

    die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

  5. 5.

    den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

  6. 6.

    Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und

  7. 7.

    Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.