§ 92a EStG - Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in vollem Umfang oder teilweise unmittelbar wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern es die Vertragsbedingungen zulassen und das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt:
- 1.
für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder
- 2.
für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder
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für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn
- a)
das dafür aufgewendete Kapital
- aa)
der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient und die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen, bei Einzelmaßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks bestätigt werden, wobei die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden, oder
- bb)
für energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgewendet wird, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 entsprechend beachtet wird, und
- b)
der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer derselben Wohnung für diese Umbau- oder Sanierungsaufwendungen weder eine Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.
2Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 3Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
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eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
- 2.
eine eigene Eigentumswohnung oder
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eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird. 4Einer Wohnung nach Satz 3 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 5Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.
(2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
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Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;
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den Verminderungsbetrag nach Satz 4.
4Verminderungsbetrag ist der sich am 1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase folgenden Jahres ergebende Stand des Wohnförderkontos verteilt auf die nächsten fünf Jahre. 5Als Beginn der Auszahlungsphase gilt ein zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter vereinbarter Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten; wurde kein Zeitpunkt vereinbart, so ist der Zeitpunkt die Vollendung des 67. Lebensjahres; wurde eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbart, kann der Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen. 6Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 7Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort. 8Erfolgt eine Zahlung nach Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist. 9Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit.
(2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Wird der Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom Zulageberechtigten nicht nachgewiesen, geht das Wohnförderkonto zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die zentrale Stelle von dem Übergang des Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den anderen Ehegatten über. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
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nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
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ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken (Aufgabe der Selbstnutzung), so hat er dies der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 ist eine Aufgabe der Selbstnutzung vor oder während der Tilgungsphase dem Anbieter des Darlehens und in den anderen Fällen der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen. 2Die Selbstnutzung wird auch aufgegeben, wenn der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 3Wenn der Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. 5Bei Aufgabe der Selbstnutzung gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten zum Ende des Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag); dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte die Anzeige nach Satz 1 versäumt hat, mit der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem die zentrale Stelle von der Aufgabe der Selbstnutzung Kenntnis erlangt. 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Anzeige des Zulageberechtigten mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
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der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 verwendet,
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der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlt, wobei Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden ist,
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die Ehewohnung
- a)
auf der Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung dem anderen Ehegatten freiwillig überlassen wird oder
- b)
aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b oder nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,
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der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
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der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.
10Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die fristgemäße Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition, die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht oder die Überlassung der Wohnung anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
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des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
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des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die Absicht ihrer fristgemäßen Wiederaufnahme und deren Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.
(4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er
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die Wohnung nach Absatz 1 Satz 3 auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,
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beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
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die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.