§ 92a ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug
§ 92a ArbGG – Nichtzulassungsbeschwerde
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2§ 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 92a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).