§ 92 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Schlussbestimmungen
§ 92 LWO – Übergangsregelung
(1) (weggefallen)
(2) Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, für die bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 bereits Unterschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LWG gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der zum Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung gültigen Fassung verwendet werden.