§ 92 FGO, Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BFH, 18.12.2009, III B 118/08 - Vereinbarkeit des unterlassenen Wartens durch das Gericht auf den Prozessvertreter bei vorherigem Antrag auf Terminsverlegung und fehlender Ankündigung des Kommens mit…
- BFH, 26.05.2010, V B 70/09 - Vorsteuerabzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Kosten für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung - Objektiver Zusammenhang geltend gemachter Leistungsbezüge aus…
- BFH, 15.11.2011, I R 96/10 - Ansetzen und Ausweisen des Betriebsvermögens einer GmbH in ihren Bilanzen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
- BFH, 26.07.2012, IX B 164/11 - Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 17.06.2011, XI B 21/10 - Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 15.02.2012, IV B 126/10 - Zulassung der Revision wegen Führens eines Rechtsfehles des Gerichts zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung
- BFH, 12.01.2012, II S 9/11 (PKH) - Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen FG-Urteils als Verfahrensmangel im…
