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§ 91a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 91a KWO – Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 3a etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettelumschläge nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.

(3) Die Unterlagen nach § 53 Abs. 8 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Wahl- oder Stimmscheine, die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge sowie die Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach §§ 53 Abs. 4, 48 Abs. 3 Satz 1 gesondert beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.

(3a) 1Stellt der Kreiswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung der Wahlbriefe für die Kreiswahl gestört war (§ 53 Abs. 8a), gilt die Feststellung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen und Abstimmungen; im Übrigen trifft der Gemeindewahlleiter die Feststellungen und Bestimmungen nach § 53 Abs. 8a. 2Wird die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft.

(4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und des Briefabstimmungsergebnisses zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. 1.

    1Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmung wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Kommunalwahl verbunden. 2Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, für welche Wahl oder Abstimmung die Zurückweisung erfolgt ist, und in einer Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Volksabstimmung beigefügt. 3Dies gilt nicht, wenn der Wahlschein ausschließlich für die Kommunalwahl ausgestellt war.

  2. 2.

    Die für die Kommunalwahl zugelassenen Stimmzettelumschläge sind von den Wahlumschlägen für die Volksabstimmung zu trennen und bis zur Zählung der Wähler sicher aufzubewahren.

  3. 3.

    1Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und Briefabstimmungsergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahl- oder Stimmzettelumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl oder Abstimmung handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. 2Befindet sich in dem Wahl- oder Stimmzettelumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl oder Abstimmung, so bleibt dieser unberücksichtigt.