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§ 91 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt IV – Polizei

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 SPersVG – Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat

(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen. Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident.

(2) Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und den beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme der Angehörigen der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.