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§ 91 HeilBerG - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.