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§ 91 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

C. – Grundvermögen → IV. – Sondervorschriften

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 91 BewG – Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.

(2) (weggefallen)

Zu § 91: Geändert durch G vom 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310) und 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049).