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§ 91 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 11. Abschnitt – Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 91 BayLTGeschO – Beschluss der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung beschließt,

  1. 1.

    bei Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt,

  2. 2.

    bei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, ob der Landtag sich zur Sache äußert oder dem Verfahren beitritt.

(2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt die Vollversammlung zugleich, ob sie die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus ihrer Mitte diejenigen Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Verfassungsgericht zu vertreten haben.