§ 911 BGB, Überfall
1Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
Zitierungen dieses Dokuments
- Bäume
- Duldungspflicht - nachbarrechtliche
- Obligatorische Streitschlichtung
- § 1 BbgSchlG, Sachlicher Anwendungsbereich
- § 15a EGZPO, Einvernehmliche Streitbeilegung vor Gütestelle
- § 1 HSchlG, Sachlicher Anwendungsbereich
- § 53 JustG NRW, Sachlicher Anwendungsbereich
- Art. 1 LSchlG
- § 1 LSchliG, Anwendungsbereich
- § 34a SchStG
