§ 910 BGB, Überhang
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 10.07.2009, V ZR 69/08 - Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage in…
- Abwehranspruch
- Bäume
- Baumschutz
- Duldungspflicht - nachbarrechtliche
- Obligatorische Streitschlichtung
- § 1 BbgSchlG, Sachlicher Anwendungsbereich
- Art. 122 EGBGB
- Art. 183 EGBGB
- § 15a EGZPO, Einvernehmliche Streitbeilegung vor Gütestelle
- § 1 HSchlG, Sachlicher Anwendungsbereich
- § 53 JustG NRW, Sachlicher Anwendungsbereich
- Art. 1 LSchlG
- § 1 LSchliG, Anwendungsbereich
- § 23 NRG, Überragende Zweige
- § 24 NRG, Eingedrungene Wurzeln
- § 25 NRG, Bäume an öffentlichen Wegen
- § 34a SchStG
