§ 90b StGB, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Zitierungen dieses Dokuments
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- Anlage 6 GO BT, Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
- § 74a GVG, Staatsschutzkammer
- § 18 PresseG, Vorläufige Sicherstellung
- Abschnitt 6 RiStBV, Verfolgung von Antragsdelikten
- Abschnitt 209 RiStBV, Verfahren wegen Verunglimpfung und Beleidigung oberster Staatsorgane
- Abschnitt 211 RiStBV, Anhörung und Unterrichtung oberster Staatsorgane
- § 5 StGB, Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
- § 22 VereinsG, Änderung des Strafgesetzbuches
- § 31 VereinsG, Übergangsregelungen
- § 1 VereinsGDV, Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen
