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§ 90a NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 90a NKWO – Übergangsvorschrift

Für eine Wahl, die vor dem allgemeinen Kommunalwahltag (12. September 2021) stattfindet, bleibt diese Verordnung in der am 6. Juli 2021 geltenden Fassung maßgeblich, wenn am 7. Juli 2021 die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung bereits erfolgt ist (§§ 16 und 45b Abs. 4 NKWG, auch in Verbindung mit § 45i Abs. 1 Nr. 1 NKWG).