§ 90 StGB, Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Zitierungen dieses Dokuments
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- Abschnitt 6 RiStBV, Verfolgung von Antragsdelikten
- Abschnitt 209 RiStBV, Verfahren wegen Verunglimpfung und Beleidigung oberster Staatsorgane
- Abschnitt 211 RiStBV, Anhörung und Unterrichtung oberster Staatsorgane
- § 5 StGB, Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
