§ 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11,
- 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
- 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden. 2Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. 3Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. 4Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung
- a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
- b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
2Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. 2Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R - Erhaltene Streikunterstützung ist nicht als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr…
- BSG, 17.02.2011, B 10 EG 20/09 R - Ein bezogenes Krankengeld kann i.R.d. Gewährung von Elterngeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.S. des § 2 BEEG i.V.m. § 2…
- BSG, 17.02.2011, B 10 EG 21/09 R - Nichtberücksichtigung des Bezugs von an die Stelle ausgefallenen Arbeitsentgelts getretenen Arbeitslosengelds bei der Elterngeldberechnung ist nicht…
- BFH, 12.07.2012, I R 106/10 - Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002
- BVerwG, 12.05.2011, BVerwG 5 C 10.10 - Hinzuzählen des für Geschwister eines untergebrachten Kindes gezahlten Kindergeldes zum Einkommen der Eltern bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen…
- BVerwG, 21.01.2010, BVerwG 5 CN 1.09 - Rechtmäßigkeit einer Benachteiligung bei der Förderung von Kindergärten aufgrund der Deckung eines auch aus einem außerhalb eines Gemeindegebiets nachgefragten…
- BVerwG, 01.02.2011, BVerwG 5 B 46.10 - Erstattung von Abschreibungen als Einrichtungsträger bei Erhalt öffentlicher Fördermittel - Abzug von Elternbeiträgen bei Finanzierung des freien Trägers
- § 14b BAföG, Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
- § 13 HmbSG, Ganztägige Bildung und Betreuung
- § 5 LKJHG, Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
- § 160 NKomVG, Aufgaben der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet im eigenen Wirkungskreis
- § 10 SGB VIII, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
- § 74a SGB VIII, Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
- § 97a SGB VIII, Pflicht zur Auskunft
- Art. 7 SGB-SHREinOG, Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
