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§ 90 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 90 LRiG – Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde

(1) 1In Disziplinarverfahren gegen Richter entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss. 2Der Beschluss ist dem Richter und der obersten Dienstbehörde zuzustellen. 3Gegen die Entscheidung nach Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(2) Der Dienstgerichtshof entscheidet anstelle des Dienstgerichts, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.